Im folgenden Fall waren sich Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) einig. Dabei ist es oftmals nicht einfach, bei gleich zwei eindeutig Geschädigten Recht zu sprechen. Doch wie ist es eigentlich, wenn man auf den ersten Blick nicht feststellen kann, wer im Analogen haftet, wenn sich ein Dritter in die digitale Geschäftskommunikation zweier Vertragsparteien einschleicht und den Kaufpreis für ein Auto kassiert? Man ist zu einem zweiten oder gar dritten Blick gezwungen – lesen Sie selbst.
Der Beklagte hatte bei der Klägerin, einem Autohaus, einen Gebrauchtwagen für knapp 17.000 € gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten des Autohauses mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde durch einen sogenannten „Man-in-the-Middle-Angriff“ von unbekannten Dritten eingegriffen. Diese leiteten die E-Mail der Tochter von einer anderen E-Mail-Adresse aus an das Autohaus, woraufhin dieses an eben jene gefälschte Adresse antwortete. Die im PDF-Anhang der E-Mail des Autohauses genannte IBAN wurde dann von den Unbekannten abgeändert und ging derart manipuliert bei der Tochter des Käufers ein. Was dann folgte, ist klar: Der Käufer überwies den Kaufpreis auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses. Erst nachdem das Fahrzeug vereinbarungsgemäß vom Autohaus an den Käufer übergeben wurde, stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie beim Verkäufer angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert. Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Zahlung des Kaufpreises.
Das LG hat entschieden, dass der Käufer die knapp 17.000 € noch einmal zahlen muss. Der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag sei durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt worden. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts. Der Käufer hatte die Ansicht vertreten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Dafür sah das LG jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme des Autohauses konnte hingegen nicht festgestellt werden. Besondere Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertragsparteien zudem nicht vereinbart worden. Ferner stellte das LG heraus, dass das Autohaus nicht verpflichtet war, vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Gegen die Entscheidung legte der beklagte Käufer Berufung zum OLG ein.
Das OLG hat das Urteil des LG bestätigt. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Weg zukommen zu lassen. Der Beklagte muss daher noch einmal zahlen.
Hinweis: Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den Kaufpreis für einen Pkw auf das Konto von Betrügern überweist, ist dem Verkäufer gegenüber grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet, wenn ihm nicht der Nachweis einer Pflichtverletzung des Verkäufers gelingt.

