Freitag, 02.10.2026 Sonstiges

Abgeschleppt und verschrottet: Vermeintlich wertlose „Schrottschüssel“ kommt Gemeinde teuer zu stehen

„Weg damit!“, muss sich die im Fall vor dem Landgericht Stuttgart (LG) beklagte Gemeinde offensichtlich gedacht haben, und schickte ein leckgeschlagenes und plattes Auto nach dem Abschleppvorgang schließlich in die Schrottpresse. Durfte die Gemeinde das, war das Auto in der Tat wertlos, und hat der Geschädigte nun Anspruch auf Schadensersatz? Lesen Sie selbst.

Der im öffentlichen Verkehrsraum stehende Pkw mit Linkslenker und englischer Zulassung wurde auf behördliche Anordnung hin abgeschleppt, da der Fahrzeughalter nicht erreichbar war und aufgrund auslaufender Betriebsstoffe sowie platter Reifen eine Gefahr für die Öffentlichkeit und die Umwelt festgestellt wurde. Der Abschleppauftrag ging an ein privates Abschleppunternehmen. Dieses verwahrte das Fahrzeug auch für eine gewisse Standzeit, dann aber gab die Gemeinde den Auftrag zur Verschrottung des Autos. Schließlich meldete sich der Halter doch noch und forderte Schadensersatz. Er habe schließlich über seinen Anwalt rechtzeitig an das Abschleppunternehmen mitteilen lassen, dass er das Fahrzeug zurückhaben wollte. Wenn das nicht kommuniziert wurde, sei das der Gemeinde zuzurechnen, die mit dem Unternehmen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis eingegangen sei. Zudem habe der Wagen einen nicht unerheblichen Wert gehabt.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Zwar sei der Abschleppauftrag rechtmäßig gewesen – die Verschrottung hingegen nicht. Der Gemeinde hätte bekannt sein müssen, dass der Halter den Wagen herausverlangte. Pflichtverletzungen des privaten Abschleppunternehmens seien ihr daher auch zuzurechnen. Die Einschätzung der Gemeinde, dass der Wagen wertlos sei, rechtfertige die Verschrottung nicht. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, eine weitere Klärung der Rechtslage vorzunehmen. So hätte geprüft werden müssen, ob eine Herausgabe gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung möglich gewesen wäre, um die angefallenen Kosten zu decken. Somit schulde die Gemeinde dem Mann nun Ersatz des Schadens, den das LG auf ca. 2.500 € schätzte, da das Fahrzeug laut Sachverständigen „als Teileträger mit entsprechendem Restwert“ zu klassifizieren gewesen sei.

Hinweis: Die pflichtwidrige Verschrottung des Fahrzeugs führt dazu, dass der Kläger endgültig die Möglichkeit verliert, das Fahrzeug herauszuverlangen oder anderweitig wirtschaftlich zu verwerten. Hätte die Beklagte ihren Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis genügt und das Fahrzeug nicht ohne vorherige Klärung der Berechtigung verschrotten lassen, hätte der Kläger das Fahrzeug gegen Erfüllung der berechtigten Voraussetzungen für die Herausgabe wieder in Besitz nehmen oder jedenfalls einer eigenen Verwertung zuführen können.

Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2026 – 7 O 148/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.