Samstag, 10.10.2026 Sonstiges

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wenn Ex-Partner ihr „eigenes“ Haustier ersteigern müssen

Darüber, wer den gemeinsam angeschafften Hund nach der Trennung bekommt, wird nicht selten ebenso leidenschaftlich gestritten wie bei gemeinsamen Kindern. Doch statt von Psychologen oder Soziologen wird dieser Streit zumeist von den Gerichten geklärt, so wie im Folgenden vom Landgericht Koblenz (LG). Und da in einem Fall wie diesem eine „Teilung in Natur“ nach § 752 Bürgerliches Gesetzbuch nicht in Betracht kommt, war eine andere, weniger salomonische Lösung gefragt.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft scheiterte und beide Ex-Partner forderten nach der Trennung wechselseitig die Herausgabe des einstigen „Familienhundes“, den beide gemeinsam gekauft hatten. Strittig war vor allem, wer von beiden nun überhaupt rechtlicher Eigentümer des Hundes war, und ob ein Herausgabe- oder Geldanspruch bestünde. Und wie es mit Kindern meist ist, landete auch die Frage, was mit dem „vierbeinigen Nachwuchs“ passieren solle, vor Gericht. Das zuerst befragte Amtsgericht (AG) sah den Hund im Miteigentum beider Ex-Partner und stellte eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung fest, was in diesem Fall so etwas wie die Festlegung eines geteilten Sorgerechts bedeuten würde. Doch dazu kam es erst gar nicht, da beide Seiten auf der Herausgabe des Hundes bestanden – der Fall ging also in die zweite Instanz.

Das LG hat die Entscheidung des AG nun abgeändert: Der Hund müsse zwischen den Ex-Partnern versteigert werden. Das AG sei zu Recht von Miteigentum der Partner ausgegangen. Es fehlte aber an einer rechtlichen Grundlage für die Verwaltungs- und Benutzungsregelung, da diese nur bei Miteigentum möglich sei. Hier hatten aber beide Partner die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt, da beide den Hund als jeweiliges Eigentum ansahen und entsprechend dessen Herausgabe forderten, so dass eine Nutzungsregelung aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht kam. Es war daher nach allgemeinen Regeln der Auflösung der Gemeinschaft zu verfahren, bei der normalerweise jeder Gesellschafter der Gemeinschaft seinen Anteil in Natur bekommen würde. Dies war hier aus nachvollziehbaren Gründen aber nun einmal nicht möglich. Also war der Hund nun zu versteigern – immerhin nicht öffentlich, sondern nur zwischen den Ex-Partnern. Wer also mehr bietet, erhält den Hund.

Hinweis: In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte über jede Anschaffung Buch geführt werden nach dem Motto: „Gekauft am … vom …, Rechnung in Kopie anbei“. Das ist zwar sehr mühsam, spart im Trennungsfall aber Zeit und vermeidet Streit.

Quelle: LG Koblenz, Beschl. v. 02.07.2026 – 6 S 174/24

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.