Freitag, 02.10.2026 Sonstiges

Verstoßung als Privatscheidung: Im Iran erfolgte „Scheidung“ hält deutschem Recht nicht stand

Ausländisches Recht muss sich hierzulande immer wieder am Maßstab deutscher Rechtsprechung messen lassen, um entsprechend anerkannt zu werden. So ist es im Iran beispielsweise möglich, durch das Verstoßen der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel („talaq“) eine Privatscheidung herbeizuführen. Ob eine solche Scheidung auch hierzulande gültig ist, konnte final erst vom Bundesgerichtshof (BGH) bewertet werden.

Ein Paar heiratete 1989 in Iran. Beide Eheleute besitzen sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit und sind Miteigentümer einer in Deutschland gelegenen Wohnimmobilie. Seit 2015 leben sie in dieser Immobilie, räumlich jedoch voneinander getrennt. Dann initiierte der Mann 2020/2021 im Iran die Scheidung der Ehe und erhielt in diesem Zuge eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung. Danach führte er in Abwesenheit der Frau vor einem Scheidungsnotariat in Teheran die Scheidungszeremonie durch, indem er die Verstoßung der Frau aussprach. Im Juli 2022 beantragte er bei der Landesjustizverwaltung schließlich die Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) gab diesem Antrag statt, wogegen sich die Frau mit einem Antrag wandte, den das OLG abwies.

Die Frau war erst vor dem BGH erfolgreich, der die Entscheidung des OLG aufhob. Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung wurde abgelehnt, da es sich im Fall um eine Privatscheidung handelte. Diese muss einer sogenannten kollisionsrechtlichen Anerkennung unterzogen werden, deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist – oder ganz einfach: Die Scheidung muss an deutschem Sachrecht gemessen werden. Und dieses deutsche Sachrecht schließt eine Anerkennung der derart im Iran erfolgten Scheidung schlichtweg aus.

Hinweis: Entscheidend war es, dass der Scheidung kein gerichtliches Verfahren zugrunde lag, sondern diese vielmehr aufgrund einer Willenserklärung des Ehemannes durchgeführt wurde. Wäre hingegen eine gerichtliche Prüfung im Iran erfolgt, hätte die Scheidung hier vermutlich anerkannt werden können.

Quelle: BGH, Beschl. v. 01.07.2026 – XII ZB 208/23

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.