Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.
Ein Paar heiratete 2009 und bekam noch im selben Jahr ein Kind. Bereits ein Jahr nach der Eheschließung kam es zu häuslicher Gewalt, und der Mann brach seiner Frau das Nasenbein. Das Paar trennte sich, kam danach aber immer wieder zusammen und bekam in den Folgejahren noch drei weitere Kinder. Im Januar 2025 beantragte die Frau schließlich die Scheidung und machte als Begründung geltend, dass die Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Zum einen kam es zu fortlaufenden Gewalttaten des Mannes – wie Schubsen, Stoßen und Haare ziehen – sowie zu Beleidigungen und sexuellen Übergriffen. Der Mann hatte zudem einen sexuellen Übergriff auf eine Freundin verübt und sogar eine gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Der Mann bestritt hingegen den Missbrauch seiner Tochter sowie die wiederholte häusliche Gewalt nach dem Nasenbeinbruch. Die Frau scheiterte daher mit ihrem Antrag sowohl vor dem Amts- als auch dem Oberlandesgericht.
Vor dem BGH war sie aber schließlich erfolgreich. Bei der Feststellung der unzumutbaren Härte ist eine objektive Betrachtungsweise geboten. Es müssen strenge Anforderungen gestellt werden, um dem nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden. Hier aber war die Grenze des Zumutbaren überschritten. Bereits der Übergriff auf die Freundin und erst recht der Missbrauch an der Tochter rechtfertigen – wenn man die Vorwürfe als wahr unterstellt – die unzumutbare Härte. Besonders Gewalt an Kindern sei unter keinen Umständen hinzunehmen.
Hinweis: Opfer besonders schwerwiegender Übergriffe des Ehepartners sollten sich frühzeitig Hilfe holen und auch eine Härtefallscheidung prüfen lassen. Der BGH hat mit seinem Beschluss den Opfern den Rücken gestärkt.

