Samstag, 05.09.2026 Sonstiges

Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallende Regenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmen

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig „Bescheid sagen“, sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug Jeep ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken (ca. 18 km). Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Frau rügte sie gegenüber dem Autohaus Probleme mit der Abgasanlage, denn der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine solche Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeugs stark genug erhitzt, um somit den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau trat dann vom Vertrag zurück und wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.

Das zunächst zuständige Landgericht hatte die Klage zuerst abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Frau Berufung ein. Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto schlichtweg keinen Mangel aufweise, sondern dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge entspreche. Wird das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt – bei Fahrstrecken von mindestens 50 km –, fallen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km an. Dass der Jeep hingegen nur auf Kurzstrecken genutzt werde, war beim Kauf nicht vereinbart worden.

Hinweis: Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb kaum auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich freibrennen zu können.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.06.2026 – 5 U 82/23

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.