Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto „Pi mal Daumen“, kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?
Eine Frau besuchte während einer Küchenverkaufsaktion ein Möbelhaus. Dort interessierte sie sich für eine neue Einbauküche und unterschrieb mehrere Unterlagen, darunter auch ein Formular mit der Überschrift „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. Später wollte sie die Küche jedoch nicht abnehmen und auch den verlangten Kaufpreis nicht bezahlen. Sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt gefühlt. Das Möbelhaus ließ das nicht gelten und verlangte Schadensersatz. Es behauptete, es sei ein verbindlicher Kaufvertrag über eine Küche im Wert von mehr als 12.000 € geschlossen worden.
Bereits das Amtsgericht hatte die Forderung des Möbelhauses zurückgewiesen, nun bestätigte das LG diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Vertrag entstanden. Zwar hatten beide Seiten Dokumente unterschrieben – wichtige Fragen zum Inhalt der Küche waren jedoch nicht ausreichend geklärt. Aus den Unterlagen ging beispielsweise nicht eindeutig hervor, welche Elektrogeräte genau Bestandteil des Kaufs sein sollten. Die Angaben wie „Miele-Set“ oder der Hinweis auf zusätzliche Preislisten erfüllten nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Zweck einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung nicht. Ebenso wenig stand der endgültige Kaufpreis fest, weil weitere Zu- oder Abschläge möglich waren. Das LG stellte klar, dass bei einem Kaufvertrag zwar nicht jedes einzelne Detail einer Küche vollständig beschrieben werden müsse; die wesentlichen Punkte müssten jedoch eindeutig geregelt sein. Bleiben wichtige Fragen offen, könne wie hier trotz einer Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande kommen. Das Möbelhaus konnte somit auch keinen Schadensersatz verlangen.
Hinweis: Auch bei einem unterschriebenen Vertrag müssen die wichtigsten Vereinbarungen eindeutig feststehen. Besonders bei individuell geplanten Produkten wie Einbauküchen sollten Käufer und Verkäufer genau festhalten, was geliefert wird und welcher Preis gilt.

