Dienstag, 01.09.2026 Sonstiges

Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Fahreridentität

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Die Autofahrerin erhielt innerhalb ihrer Probezeit einen Anhörungsbogen, in dem ihr ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß (sogenannter A-Verstoß) vorgeworfen wurde. Auf dem Foto war eindeutig eine andere Person abgebildet, und so leitete die Halterin den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer weiter. Angaben zu dieser Person machte sie jedoch nicht. Der tatsächliche Fahrer reagierte ebenso wenig, denn der Bußgeldbescheid ging direkt an die Halterin. Die Frau wandte ein, dass sie den Fahrer gebeten hatte, sich zu erkennen zu geben – ein formeller Einspruch durch sie erfolgte hingegen nicht. Daher trat nach zwei Wochen die sogenannte Rechtskraft ein, was zur Folge hatte, dass die Führerscheinstelle im Anschluss die vorgesehenen Probezeitfolgen anordnete, unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hiergegen erhob die Betroffene Klage. Ihrer Ansicht nach dürfe eine solche Anordnung dann nicht erfolgen, wenn wie hier klar zu erkennen sei, dass sie den Wagen zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes nicht gefahren hat.

So einfach macht es das OVG den Fahrzeughaltern in derlei Fällen jedoch nicht und entschied, dass die Anordnung rechtmäßig war. Es ist nicht Pflicht der Führerscheinstelle, zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich von der betroffenen Person begangen worden ist. Eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindet die Führerscheinstelle. Auch wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig war, gelte nichts anderes, sofern die Betroffene im Verwaltungsverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hatte. Und die hatte sie in diesem Fall; sie hätte den Fahrer aktiv benennen sowie Einspruch einlegen können, nachdem der Bescheid an sie ergangen war – all das war jedoch nicht geschehen. Der Verweis darauf, dass sie einen Dritten – den tatsächlichen Fahrer – gebeten habe, dies zu tun, entlastet sie dabei nicht.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden. Selbst bei offensichtlichen Zweifeln ist kein Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht, sofern die Entscheidung der Bußgeldstelle oder des Gerichts in Rechtskraft erwachsen ist.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.06.2026 – 4 LA 49/26

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.