Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.
Ein Unternehmen hatte Adventskalender mit verschiedenen Erotikprodukten verkauft, unter anderem mit Liebeskugeln und einem sogenannten Pantyvibrator mit Fernbedienung – ein Sexspielzeug, das den Intimbereich durch Vibrationen diskret stimulieren soll. Dass beide genannten Spielzeuge mit durchaus sensiblen Körperzonen in Berührung kommen, war für einen Verbraucherverband dann auch Anlass genug, die Herausgabe der Produkte zu beanstanden und zu verlangen, dass der Verkauf ohne ausführlichere Materialangaben unterlassen werde. Nach seiner Ansicht hätten Käufer der Kalender erfahren müssen, aus welchen Materialien die innenliegenden Bestandteile der erotischen Tools bestanden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass bei einer Beschädigung der äußeren Schichten gesundheitsschädliche Stoffe mit dem Körper in Kontakt kommen könnten. Zudem fehle beim Pantyvibrator eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts.
Das LG wies die Forderungen jedoch zurück. Bei den Liebeskugeln sei das innere Material durch mehrere Schichten aus Silikon und Kunststoff geschützt gewesen. Bei einer normalen oder vorhersehbaren Verwendung komme der innere Bestandteil daher nicht mit dem Körper in Berührung. Ein Kontakt wäre nur möglich gewesen, wenn die äußere Ummantelung vollständig zerstört werde, was jedoch keine übliche Nutzung des Produkts darstelle. Deshalb sah das Gericht keine Gesundheitsgefahr und auch keine Pflicht, das genaue Material der inneren Kugel anzugeben. Auch beim Pantyvibrator sah das LG keinen Verstoß. Das Gerät verfügte über ein stabiles Gehäuse aus ABS-Kunststoff und eine zusätzliche Silikonschicht. Ein Kontakt mit inneren Teilen wäre ebenfalls nur durch eine Beschädigung möglich gewesen. Eine besondere Gefahr durch die Fernbedienung war nicht dargelegt worden. Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führte nicht zu einem Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichten andere Angaben zur Identifizierung des Produkts aus. Dazu gehörten insbesondere die Artikelnummer und die auf der Verpackung angegebene EAN- oder GTIN-Nummer. Der Verbraucherverband durfte deshalb keine weiteren Angaben oder einen Verkaufsstopp verlangen.
Hinweis: Hersteller und Händler müssen Verbraucher über wichtige Eigenschaften und mögliche Gefahren eines Produkts informieren. Eine zusätzliche Materialangabe ist aber nicht immer erforderlich, sofern ein Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht mit dem Körper in Kontakt kommt und keine Gesundheitsgefahr besteht.

