Vielen Arbeitgebern fehlt nach wie vor die nötige Sensibilität zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), was sie oft Zeit und Geld kostet. Sich vor Gericht auf die Argumentation zu stützen, dass das AGG für Scheinbewerbungen missbraucht wurde, ließ das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) nicht gelten und machte vielmehr deutlich, wie Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten bereits zu Beginn des Bewerbungsverfahrens beachten sollten.
Ein Mann bewarb sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei auf eine ausgeschriebene Stelle. Bereits auf der ersten Seite seines Lebenslaufs wies er gut erkennbar auf seine Schwerbehinderung hin. Als er eine Absage erhielt, war er der Ansicht, dass seine Schwerbehinderung bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hatte, und verlangte deshalb eine Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab ihm teilweise Recht und sprach ihm eine Entschädigung sowie einen geringen Schadensersatz wegen einer unvollständigen Auskunft zu. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein und behauptete, die Schwerbehinderung nicht eindeutig erkannt zu haben. Außerdem trug sie vor, die Stelle sei letztlich gar nicht besetzt worden. Nach ihrer Auffassung habe der Bewerber zudem gar kein echtes Interesse an der Arbeitsstelle gehabt, sondern vor allem eine Entschädigung erreichen wollen.
Das LAG folgte dieser Argumentation jedoch weitgehend nicht. Nach seiner Auffassung war die Schwerbehinderung aus den Bewerbungsunterlagen ohne weiteres erkennbar. Entscheidend war zudem, dass die Kanzlei die Agentur für Arbeit nicht frühzeitig über die offene Stelle informiert hatte. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu gehöre regelmäßig auch die rechtzeitige Einschaltung der Agentur für Arbeit. Unterbleibt dies, kann das ein wichtiges Indiz dafür sein, dass ein schwerbehinderter Mensch benachteiligt wurde. Nach Auffassung des LAG gelang es der Kanzlei hier nicht, diesen Verdacht zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber das Entschädigungsrecht missbräuchlich ausgenutzt hatte, sah das Gericht ebenfalls nicht. Viele Bewerbungen allein reichten als Beweise dafür nicht aus.
Hinweis: Arbeitgeber sollten offene Stellen frühzeitig der Agentur für Arbeit melden und schwerbehinderte Bewerber sorgfältig in das Auswahlverfahren einbeziehen. Werden diese Pflichten verletzt, kann dies eine Benachteiligung vermuten lassen und Entschädigungsansprüche auslösen.

