Da hat eine Parkhausmitarbeiterin aber rechtzeitig und gut reagiert. Denn wie der Fall, den das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) final zu bewerten hatte, sonst ausgegangen wäre, bleibt glücklicherweise offen. Aber wie verhält es sich eigentlich mit einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus, an dessen Verlassen man schließlich gehindert wird: Gilt dann der Fakt, dass nichts passiert sei, weil man es ja gar nicht in den Straßenverkehr geschafft habe? Lesen Sie selbst.
Der Angeklagte wollte als Fahrer eines Firmenfahrzeugs aus einem Parkhaus fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp 2 ‰ erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke, verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten in den weiteren Straßenverkehr und setzte ihn somit auch automatisch fest, um polizeiliche Maßnehmen einleiten zu können. Das Amtsgericht Nürnberg (AG) verurteilte den Angeklagten dann auch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und ordnete zudem den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten an. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) verwarf die daraufhin eingelegte Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG als unbegründet.
Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte schließlich Revision zum BayObLG ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt wurde, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können, er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren. Doch das BayObLG bestätigte das Urteil des LG und verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Parkhaus ist eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gilt ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse mindestens während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändert auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hatten.
Hinweis: Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und nur kurzzeitig die Ausfahrtspur von einer Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt eines alkoholisierten Fahrers zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Dies gilt ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten.

