Gerichtsprozesse sind teuer. Damit Kläger, die über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen, nicht auf ihr gutes Recht verzichten müssen, gewährt der Staat auf entsprechenden Antrag Prozesskostenvorschuss (PKV). Bei unverheirateten Minderjährigen als Antragssteller müssen im Einzelfall hingegen die Eltern den Vorschuss leisten – sofern dies der sogenannten Billigkeit entspricht. Was dies heißt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs.
Ein 2011 geborenes Kind mit einer Cerebralparese, also einer bleibenden Störung des Haltungs- und Bewegungsapparats, wurde in den Pflegegrad 5 eingestuft. Es verklagte seine behandelnden Ärzte auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt. Für die Klage wurde ihm PKV zugebilligt. Jedoch scheiterte die Klage in erster Instanz. Als das Kind daraufhin in Berufung gehen wollte, beantragte es erneut PKV. Dem Antrag fügte es den Entwurf der Berufungsbegründung bei und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen, insbesondere einen Grundbuchauszug bezüglich der Grundstücke der Mutter. Daraufhin wurde der Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht und wegen mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen. Es sei den Eltern wegen des Immobilienbesitzes zumutbar, die Prozesskosten selbst zu tragen. Dagegen legte das Kind Beschwerde ein – und gewann.
Kinder können gegen ihre Eltern einen Anspruch auf den PKV haben – dies aber nur, wenn der oder die Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung des eigenen maßgeblichen Selbstbehalts aufbringen kann. Nur dann entspricht die Inanspruchnahme der Eltern der notwendigen Billigkeit. Die Vorinstanz hat diese Billigkeit vor seiner Antragsablehnung jedoch nicht geprüft. Daher wurde das Verfahren über die Bewilligung des PKV nochmals an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
Hinweis: Staatlicher PKV ist immer nachrangig. Das heißt, dass immer erst geprüft werden muss, ob der Antragsteller oder andere Unterhaltsverpflichtete einspringen können. Sind diese nicht wirtschaftlich leistungsfähig, muss die staatliche Unterstützung gewährt werden.

