Dienstag, 04.08.2026 Sonstiges

Elektronische Werbepost: Gericht setzt klare Grenzen für Kaltakquise per E-Mail

Dieses Urteil zur Kaltakquise sollten sich alle Geschäftsleute unbedingt merken. Denn hier hat das Amtsgericht Düsseldorf (AG) ein klares Urteil zum Versand unaufgeforderter E-Mails gefällt. Ob diese nun also als rechtswidrige Werbung gelten und welche Folgen das für Unternehmen haben kann, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Empfängers  versendet werden, lesen Sie hier.

Zwischen zwei Unternehmen kam es zu Streit über mehrere E-Mails, die innerhalb weniger Monate an eine geschäftliche E-Mail-Adresse gesendet worden waren. Die Empfängerin war ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, das die Adresse für geschäftliche Kommunikation nutzte, unter anderem auch für den direkten Kontakt der Geschäftsführung. Die Absenderin, eine Personalvermittlerin, hatte per E-Mail Kontakt aufgenommen und dabei unter anderem ihre Dienstleistungen vorgestellt. Die Empfängerin sah darin unerlaubte Werbung und hatte zuvor nie zugestimmt, solche Nachrichten zu erhalten. Sie machte geltend, dass die E-Mails den Betriebsablauf störten, weil sie gesichtet, geprüft und aussortiert werden mussten. Daraufhin ließ sie die Absenderin abmahnen und verlangte eine Unterlassung sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Die Absenderin reagierte zwar mit einer Unterlassungserklärung, diese war jedoch nicht strafbewehrt und aus Sicht der Empfängerin daher unzureichend. Außerdem argumentierte sie, die E-Mails seien lediglich Teil einer üblichen geschäftlichen Kontaktaufnahme gewesen und durch allgemeine Hinweise auf der Website gedeckt.

Das AG folgte dieser Sichtweise nicht und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts stellten die E-Mails eine unzulässige Werbung dar. Entscheidend war, dass sie ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung versendet worden waren. Eine bloße Kontaktmöglichkeit auf einer Website reiche dafür nicht aus. Werbe-E-Mails seien immer dann rechtswidrig, wenn sie den Geschäftsbetrieb ohne Einwilligung störten. Genau das sei hier der Fall gewesen, weil die Nachrichten im Unternehmen geprüft und bearbeitet werden mussten. Das stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Auch eine spätere Reaktion der Absenderin änderte daran nichts. Weder technische Sperren noch ein Abmeldelink oder eine einfache, nicht abgesicherte Unterlassungserklärung beseitigten die Wiederholungsgefahr. Erforderlich gewesen wäre eine verbindliche Erklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Zusätzlich sprach das AG der Empfängerin die Erstattung der Anwaltskosten zu, da die Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei. Damit setzte das Gericht eine klare Grenze für unaufgeforderte Werbe-E-Mails im Geschäftsverkehr.

Hinweis: Werbung per E-Mail ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich unzulässig. Allgemeine Kontaktangebote auf einer Website ersetzen keine Einwilligung. Schon einzelne unerlaubte E-Mails können Unterlassungsansprüche auslösen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2026 – 290c C 153/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.