Dienstag, 04.08.2026 Sonstiges

Nach erstmaliger Cannabisfahrt: Trotz Überschreitens des Wirkungsgrenzwerts keine MPU‑Anordnung

Nach der teilweisen Freigabe des Cannabisgebrauchs war klar, dass sich Justitia künftig vermehrt um Verkehrsdelikte kümmern wird, die im Rausch des Rauchs begangen werden. Im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) kam zwar niemand zu Schaden, da eine Verkehrskontrolle Anlass für die gerichtliche Zusammenkunft gab. Deren Ergebnis führte aber zur Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU), obwohl es sich um ein Erstvergehen handelte. Ob zu Recht, lesen Sie hier.

Die Antragstellerin wurde im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle angehalten. Polizeilich wurden unter anderem Haschischgeruch im Fahrzeug sowie drogentypische Auffälligkeiten festgestellt – insbesondere Nervosität, Konzentrationsmängel und ein starkes Körperschwanken – und entsprechend in der Polizeiakte vermerkt. Fahrfehler oder sonstige Fahrauffälligkeiten wurden nicht dokumentiert. Eine etwa eine Stunde später durchgeführte Blutentnahme ergab einen THC‑Wert von 11 ng/ml. lm ärztlichen Bericht wurden zu diesem Zeitpunkt keine relevanten Ausfallerscheinungen mehr beschrieben. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Beibringung einer MPU an. Zur Begründung führte sie aus, das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz eines hohen THC‑Werts stelle eine Zusatztatsache dar, die auch bei einmaliger Verkehrsauffälligkeit auf Cannabismissbrauch schließen lasse. Nach Nichtvorlage des Gutachtens wurde die Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth ab.

Der BayVGH hat auf die Beschwerde der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und sowohl die MPU‑Anordnung als auch die darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig angesehen. Das Gericht stellte klar, dass eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss die Anordnung einer MPU nur dann rechtfertigen könne, wenn zusätzliche, über die Bezugstat hinausgehende Umstände vorliegen, die die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr begründen. Der BayVGH betonte insbesondere, dass das Vorliegen von Zusatztatsachen aussagekräftig, konkret und widerspruchsfrei in der Gutachtensanordnung dokumentiert und begründet sein müsse. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene Fehlen von Ausfallerscheinungen war bereits deshalb nicht tragfähig, weil es den polizeilichen Feststellungen zu starkem Körperschwanken bei der Kontrolle im Aktenvermerk widersprach – Gleichgewichtsstörungen seien ausdrücklich als relevante Ausfallerscheinungen zu werten. Aber auch unabhängig davon stelle das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei der Blutentnahme trotz eines THC‑Werts von 11 ng/ml nicht ohne weiteres eine ausreichende Zusatztatsache dar. Der Senat verweist insoweit auf die differenzierenden Kriterien der verkehrsmedizinischen Fachgesellschaften. Demnach kommen aussagekräftige Anhaltspunkte für eine relevante Cannabisgewöhnung oder ein fehlendes Trennungsvermögen insbesondere in Betracht, wenn trotz einer sehr hohen THC‑Konzentration von ≥ 15 ng/ml keine Ausfallerscheinungen vorliegen oder bei einer THC‑Konzentration von ≥ 8 ng/ml zugleich ein sehr hoher THC‑COOH‑Wert von ≥ 150 ng/ml festgestellt wird.

Hinweis: Der Beschluss des BayVGH bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung. Danach genügt eine erstmalige Zuwiderhandlung unter Cannabis auch bei Überschreiten des Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml für sich genommen nicht, um eine MPU anzuordnen.

Quelle: BayVGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 11 CS 26.664

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.