Donnerstag, 06.08.2026 Sonstiges

Widerspruch bei Lebensversicherung: Korrekte Belehrung im Versicherungsschein entscheidet, wer Verfahrenskosten zu tragen hat

Kleingedrucktes in Verträgen ist zwar nervenaufreibend, sollte allerdings stets sorgsam gelesen werden. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) musste sich nicht nur mit der Frage zu befassen, ob der Widerspruch gegen den Abschluss über eine Lebensversicherung noch wirksam erklärt werden konnte; es ging vor allem darum, ob die Belehrung darüber korrekt erfolgt ist und wer somit die Kosten eines darauf gerichteten Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Versicherungsnehmerin hatte im Jahr 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Viele Jahre später widersprach sie dem Vertrag und verlangte die Rückzahlung von rund 15.000 €. Sie war der Meinung, der Vertrag sei nie wirksam zustande gekommen und die gezahlten Beiträge müssten deshalb zurückgegeben werden. Die Versicherung widersprach, da ihrer Ansicht nach der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei, und verwies darauf, dass die Versicherungsnehmerin spätestens mit dem Erhalt des Versicherungsscheins korrekt über ihr Widerspruchsrecht informiert worden sei. Außerdem sei ein etwaiges Recht längst verjährt oder verwirkt. Während des laufenden Verfahrens kündigte die Versicherungsnehmerin den Vertrag, woraufhin die Versicherung den Vertrag abrechnete und eine Kapitalleistung auszahlte. Beide Seiten erklärten anschließend den Rechtsstreit für erledigt, wollten aber jeweils nicht die Kosten des Rechtstreits tragen. Das Landgericht (LG) legte die Kosten der Versicherungsnehmerin auf, wogegen sie sich mit einer Beschwerde wehrte – ohne Erfolg.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Maßgeblich war dabei die sogenannte Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens. Dabei wird geprüft, wie der Prozess vermutlich ausgegangen wäre, wenn er weitergeführt worden wäre. Nach dieser Einschätzung wäre die Versicherungsnehmerin voraussichtlich unterlegen. Entscheidend war, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht spätestens mit dem Versicherungsschein erfolgt war. Es spielte keine Rolle, ob bereits im ursprünglichen Antragsformular Fehler vorlagen. Wenn der Versicherte später ausreichend informiert wurde, genügte dies rechtlich. Deshalb bestand kein fortdauerndes Rücktrittsrecht mehr. Auch die spätere Zahlung der Versicherung galt nicht als Anerkenntnis der Forderung. Sie beruhte vielmehr auf der späteren Kündigung des Vertrags und nicht auf der ursprünglichen Forderung. Damit blieb es bei der Entscheidung, dass die Versicherungsnehmerin die Kosten des Verfahrens tragen musste.

Hinweis: Bei Lebensversicherungen kommt es entscheidend darauf an, wann und wie über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Eine spätere korrekte Belehrung im Versicherungsschein kann frühere Fehler im Antrag ausgleichen. In solchen Fällen besteht oft kein dauerhaftes Rücktrittsrecht mehr.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 09.02.2026 – 4 W 69/26

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.