Gerichtsgebühren werden nach dem Verfahrenswert festgesetzt. In Scheidungsverfahren gelten hierfür die Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). In diesem Fall war fraglich, wie hoch der Verfahrenswert für einen Abfindungsantrag ist, wenn ein zunächst gestellter Antrag auf Zahlung einer Abfindung zurückgenommen wird. Zählt die Abfindungssumme, und wenn ja, in welcher Höhe? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war gefragt.
Ein Paar, das 2010 geheiratet und 2014 eine gemeinsame Tochter bekommen hatte, ließ sich 2024 scheiden. Beide Ehepartner hatten während der Ehe Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erzielt, die Ehefrau zusätzliche Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge und private Anrechte. Der Ehemann konnte seinerseits dafür auf ein betriebliches Anrecht, weitere Anrechte auf eine Schweizer Altersversorgung sowie auf eine Schweizer Pensionskasse verweisen. Die Höhe der Schweizer Anrechte wurden dann auch gutachterlich festgestellt. Die Frau stellte schließlich den Antrag, den Ehemann zur Zahlung eines Abfindungsbetrags von insgesamt rund 120.000 € zu verpflichten. Nach einem Termin beim Amtsgericht (AG) zum Versorgungsausgleich nahm die Frau ihren Antrag wieder zurück, und die Ehe wurde 2026 rechtskräftig geschieden. Als das AG daraufhin den Verfahrenswert auf insgesamt rund 177.000 € festsetzte (Ehesache rund 36.000 € + Versorgungsausgleich rund 19.000 € + schuldrechtlicher Versorgungsausgleich/Zahlungsantrag rund 122.000 €), legte die Geschiedene Beschwerde ein. Der Verfahrenswert sei zu hoch bemessen, da sie ihren Antrag ja zurückgenommen hatte.
Sie hatte weitestgehend Erfolg. Der Abfindungsbetrag sei nach Ansicht des OLG zwar dem Verfahrenswert hinzuzurechnen – aber nicht mit seinem bezifferten Betrag, sondern mit lediglich 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten festzusetzen.
Hinweis: Auch wenn ein Abfindungsantrag bereits im Scheidungsverbund gestellt wird, handelt es sich verfahrensrechtlich um einen Anspruch auf Ausgleich nach der Scheidung. Für die Wertfestsetzung gelten deshalb die speziellen Vorschriften des FamGKG und nicht der bezifferte Zahlungsantrag. Diese Einordnung kann sich ganz erheblich auf die Verfahrenskosten auswirken.

