Sonntag, 01.11.2026 Sonstiges

Titel und Prokura?: Was einen leitenden Angestellten ausmacht, der ohne Betriebsratsbeteiligung entlassen werden kann

Viele (vor allem englische) Visitenkartentitel hinterlassen mächtigen Eindruck. Doch wesentlich bleibt wie so oft, was dahinter steckt. Dass die entsprechenden Arbeitgeber auch nicht immer den Durchblick haben, beweist der Fall des Arbeitsgerichts Essen (ArbG). Ob es bei für die Position eines leitenden Angestellten auf die Bezeichnung „General Counsel“ und die erteilte Prokura ankam oder etwa vielmehr auf die tatsächlichen Befugnisse, lesen Sie hier.

Ein Jurist war seit 2010 bei einem großen Konzern beschäftigt und gehörte als General Counsel zur Führungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands. Außerdem besaß er Gesamtprokura. Ende 2025 kündigte ihm das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen, ohne zuvor den Betriebsrat beteiligt zu haben. Das Unternehmen ging davon aus, dass dies nicht erforderlich war, weil der General Counsel ein leitender Angestellter gewesen sei. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung hingegen für unwirksam, da er seinen Angaben zufolge weder selbständig Mitarbeiter einstellen noch Beschäftigte entlassen konnte. Entsprechende Entscheidungen mussten vom Vorstand genehmigt werden. Seine Rechtsabteilung traf nach seiner Darstellung zudem auch keine wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen, sondern beriet vor allem den Vorstand.

Das ArbG gab ihm weitgehend recht und sah den Mann ebenso wenig als leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Zwar sprachen seine Position auf der Führungsebene und die Gesamtprokura zunächst für eine herausgehobene Stellung. Entscheidend waren jedoch die Befugnisse, die tatsächlich ausgeübt werden konnten. Gerade bei Einstellungen und Entlassungen fehlte ihm die notwendige Entscheidungsfreiheit. Er konnte Personalmaßnahmen lediglich vorbereiten oder empfehlen – die endgültige Entscheidung lag beim Vorstand bzw. beim Finanzvorstand. Auch seine Tätigkeit als General Counsel führte nicht automatisch zur Einstufung als leitender Angestellter. Die Rechtsabteilung hatte nach den Feststellungen des Gerichts überwiegend eine beratende Funktion. Der General Counsel war zwar in wichtige Vorgänge eingebunden und beriet den Vorstand bei bedeutenden rechtlichen Fragen – eigene unternehmerische Entscheidungen traf er jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang. Deshalb hätte der Betriebsrat vor der Kündigung beteiligt werden müssen. Weil dies unterblieben war, war die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Zusätzlich konnte das Unternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend erklären, weshalb der Arbeitsplatz tatsächlich wegfallen sollte. Die bisherigen Aufgaben bestanden weiter und wurden anschließend von einem neueingestellten Mitarbeiter übernommen.

Hinweis: Für die Einordnung als leitenden Angestellten sind die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse maßgeblich. Eine hohe Position, Gesamtprokura oder die Bezeichnung „General Counsel“ reichen dafür allein nicht aus.

Quelle: ArbG Essen, Urt. v. 15.04.2026 – 3 Ca 2984/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.