Sonntag, 01.11.2026 Sonstiges

Unterschied zur Onlinehochzeit: Körperliche Präsenz macht gültige Eheschließung durchs offene Fenster möglich

So manche private Beziehung soll in vergangenen Zeiten beim „Fensterln“ begonnen, nachhaltig gepflegt und gefestigt worden sein, als direkte Treffen noch als ungeziem galten. Eine Eheschließung durch ein Fenster hindurch, das erscheint dem für die Anerkennung zuständigen Standesamt hingegen als zu skurril, um sie ohne Zutun des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG) bestätigen zu wollen. Lesen Sie selbst, was das Gericht dazu zu sagen hatte.

Eine Somalierin wollte in Deutschland ihren somalischen Partner heiraten, und zwar in der somalischen Botschaft. Doch die Frau befand sich inmitten eines Asylverfahrens und wollte aus Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen Heimatboden nicht betreten – und um den handelte es sich schließlich bei der somalischen Botschaft. Entschlossen zeigte sich die Frau dennoch; sie sprach vor dem Konsulat mit dem Beamten und erklärte ihm, dass sie und ihre Begleitung heiraten wollten. Scheinbar überzeugend, denn sodann ging der Konsularbeamte mit dem Mann in die Botschaft – und die Trauung wurde prompt durch das offene Fenster vollzogen. Fraglich war nun, ob diese Form der Eheschließung wirksam ist. Das deutsche Standesamt zweifelte nachvollziehbarerweise daran und legte den Fall dem Gericht zur Prüfung vor.

Und tatsächlich, eine Ehe kann in Augen des OLG formwirksam „vor“ einer berechtigten Person geschlossen werden, wenn sich eine Partei wie hier bei der Trauung außerhalb der Konsulatsräume aufhält. Schließlich war die Frau ja nicht an einem „völlig anderen Ort“ als die übrigen Beteiligten gewesen. Über das Fenster blieb sie in persönlichem Kontakt mit den Anwesenden.

Hinweis: Auch wenn die Frau nicht im Raum war, war sie doch körperlich nah und durch das Fenster quasi greifbar. Deswegen konnte die Ehe wirksam geschlossen werden – anders als bei der Online-Eheschließung, wo die Parteien nur über das Netz verbunden sind, aber nicht körperlich in unmittelbarer Nähe zueinander stehen.

Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.