Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nun schon mehr als acht Jahre gilt, sind bei weitem noch nicht alle Fragen um die Sicherheit personenbezogener Daten geklärt. Dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) behandelte die Weitergabe solcher Daten von einer öffentlichen Stelle an die andere. Auslöser dafür war die Rückrufaktion eines Autoherstellers und die damit verbundene Sicherstellung vom ordnungsgemäßen Zustand eben jener in Umlauf befindlichen Modelle.
Ein Autohersteller hatte einen Rückruf und ein verpflichtendes Softwareupdate angeordnet. Nach Ablauf der Rückrufaktion meldete der Hersteller der Zulassungsstelle diejenigen Fahrzeughalter bzw. Kennzeichen, die dem Rückruf nicht Folge geleistet haben. Diese wandte sich an das Kraftfahrtbundesamt und bat um Mitteilung der Fahrzeugidentnummer (FIN). Die Auskunft wurde erteilt. Einer der Halter setzte sich dagegen zur Wehr und begründete dies damit, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht rechtmäßig gewesen sei, die Daten herauszugeben. Zudem sei aus Sicht des Halters fraglich, ob die Rückrufaktion überhaupt rechtmäßig gewesen ist.
Das OVG stellte klar, dass die Übermittlung der FIN zulässig war. Deren Übermittlung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die sowohl nach der DSGVO als auch laut Fahrzeugzulassungsverordnung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Zulassungsstelle erforderlich ist. Die Zulassungsbehörde ist auch dafür zuständig, geeignete Maßnahmen (z.B. Stilllegung) anzuordnen, wenn sich das Fahrzeug in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dazu reicht es aus, wenn ein hinreichender Anlass – wie hier der Rückruf – für einen solchen Zustand besteht. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung ist daher nicht abhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Rückrufaktion.
Hinweis: In der vorliegenden Fallkonstellation war allein ein datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist.

