Freitag, 16.10.2026 Sonstiges

Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Rein hypothetische Beförderung rechtfertigt nicht automatisch mehr Gehalt

Das Betriebsverfassungsgesetz besagt, dass die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der Erfüllung der Arbeitsaufgaben hat. Daher sind Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsplicht befreit, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Pflichterfüllung nötig ist. Die „normale“ Arbeitskarriere ist dann zwar nur noch theoretischer Natur, dient aber als Basis für die Vergütung des Betriebsratsmitglieds. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich nun mit der Frage, ob eine nur vermutete berufliche Weiterentwicklung automatisch zu einem höheren Gehalt führt.

Eine Frau arbeitete seit 1986 bei einem Automobilhersteller und war seit 1994 vollständig für ihre Betriebsratsarbeit freigestellt. Ursprünglich war sie als Teilemontiererin tätig und absolvierte später eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin. Dementsprechend sollte sie dann als technische Sachbearbeiterin oder Planerin eingesetzt werden, was wegen der Freistellung im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht zustande kam. Doch auch in dieser Tätigkeit als Betriebsratsmitglied sammelte sie im Laufe der Jahre zusätzliche Kenntnisse, unter anderem bei der Arbeitsorganisation und bei Arbeitszeitmodellen. Ab 2008 wurde sie außerdem als mögliche Führungskraft geführt. Im Jahr 2011 bot ihr der Arbeitgeber tatsächlich eine Führungsposition an. Die Beschäftigte nahm das Angebot jedoch nicht an. Einige Jahre später erhielt sie nach einem internen Auswahlverfahren einen Vertrag für den sogenannten Tarif-Plus-Bereich. Damit wurde sie zuletzt nach der Entgeltgruppe II Tarif Plus bezahlt. Nach einer späteren Überprüfung änderte der Arbeitgeber seine Einschätzung und meinte, dass die bisherige Vergütung zu hoch gewesen sei – er setzte die Bezahlung auf die Entgeltstufe 14 zurück. Dagegen wehrte sich die Beschäftigte und verlangte weiterhin die höhere Vergütung. Sie argumentierte, dass sie ohne ihre Betriebsratsarbeit die Führungsposition angenommen und sich danach entsprechend weiterentwickelt hätte.

Das BAG hielt diese Überlegung grundsätzlich für nachvollziehbar, sah aber noch keine ausreichende Grundlage für die verlangte Vergütung. Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts nicht, welche Bezahlung eine bestimmte Führungsposition grundsätzlich ermöglichen konnte. Vielmehr musste konkret ermittelt werden, welche berufliche Entwicklung tatsächlich zu erwarten gewesen wäre und wann die Voraussetzungen für die begehrte Entgeltgruppe erreicht worden wären. Eine bloße Möglichkeit, später in den Tarif-Plus-Bereich aufzusteigen, genügte deshalb nicht. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Betriebsratsarbeit erworben wurden, bei dieser Prüfung berücksichtigt werden konnten. Der Fall wurde deshalb zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort mussten auch tarifliche Ausschlussfristen berücksichtigt werden, die ältere Zahlungsansprüche möglicherweise ausschlossen.

Hinweis: Bei der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder darf nicht einfach die höchstmögliche gedachte Karriere zugrunde gelegt werden. Entscheidend sei vielmehr, welche berufliche Entwicklung ohne das Betriebsratsamt konkret zu erwarten gewesen wäre.

Quelle: BAG, Urt. v. 15.04.2026 – 7 AZR 114/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.