Wann Verbraucher einen Vertrag noch widerrufen können, war die Kernfrage des Falls, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete. Konkret handelte es sich dabei um einen Vertrag, der bei einem Besuch im Haus der Kundin noch verändert worden war, nachdem bereits ein Angebot des Unternehmens vorgelegen hatte.
Eine Malerfirma bot einer Kundin zunächst Fassadenarbeiten für 26.000 € netto an. Einige Tage später besuchte der Geschäftsführer die Frau nach vorheriger Terminabsprache in ihrem Reihenhaus. Dort besprachen beide den Auftrag erneut, wobei sich der Preis auf 24.000 € netto änderte. Die Arbeiten sollten im folgenden Frühjahr ausgeführt werden. Später teilte die Kundin mit, dass sie die Arbeiten nicht mehr durchführen lassen wolle, und erklärte den Widerruf des Vertrags. Die Malerfirma verlangte trotzdem Geld von ihr.
Das LG wies die Forderung jedoch zurück, da nach seiner Auffassung hier das gesetzliche Widerrufsrecht griff. Zwar bestehe grundsätzlich kein Widerrufsrecht, wenn ein Verbraucher ein bereits vorher erhaltenes Angebot bei einem späteren persönlichen Treffen angenommen habe. Hier lag aber genau diese Situation nicht vor – der ursprüngliche Vertrag war bei dem Gespräch im Reihenhaus schließlich noch verändert worden. Vor allem der Preis wurde dabei deutlich reduziert. Dadurch entstand nach Ansicht des LG ein neues Angebot, das erst bei dem Treffen endgültig vereinbart wurde. Das Entscheidende: Beide Seiten gaben ihre endgültigen Erklärungen somit erst außerhalb der Geschäftsräume ab. Deshalb handelte es sich um einen Vertragsschluss, bei dem das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher griff. Dieses Gesetz soll verhindern, dass sich Verbraucher bei einem Besuch zu Hause durch eine unerwartete Verkaufssituation unter Druck gesetzt fühlen. In einem Geschäft können sie das Gespräch beispielsweise jederzeit beenden und den Laden verlassen. Bei einem Termin in den eigenen vier Wänden ist diese Möglichkeit hingegen nicht in gleicher Weise gegeben. Nach Auffassung des LG spielte es deshalb auch keine Rolle, dass die Änderung des Preises für die Kundin sogar günstiger gewesen war – entscheidend war allein, dass die endgültige Vereinbarung erst während des persönlichen Gesprächs zustande gekommen war. Die Kundin konnte den Vertrag daher widerrufen.
Hinweis: Ein vorher übersandtes Angebot schließt ein Widerrufsrecht nicht automatisch aus. Wird der Vertrag bei einem späteren Besuch außerhalb der Geschäftsräume noch in wesentlichen Punkten verändert, kann der Verbraucher zum Widerruf berechtigt sein.

