Samstag, 15.08.2026 Sonstiges

Kleiner, aber teurer: Bei Anmietung eines Ersatzwagens ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot Folge zu leisten

Wer einen Ersatzwagen anmietet, sollte sich vorsehen, kein zu teures Modell anzumieten. Wer genau deshalb lieber ein klassenniedrigeres als das beschädigte Modell anmietet, sollte sich diesen Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Gemüte führen. Hier überstiegen die Kosten gut 10 % der Anmietkosten eines dem beschädigten Modell vergleichbaren Fahrzeugs, obwohl es sich um ein kleines Modell handelte. Kleinkram? Mitnichten.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein VW Multivan (Fahrzeugklasse 9 laut Schwacke), beschädigt. Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete er bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan an, ein laut Schwacke als Fahrzeugklasse 7 deklariertes Modell. Warum auch immer, lagen dessen Mietkosten höher als die für einen Multivan. Dennoch erhob der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrags, da dieser in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung der Fahrzeugklasse seines beschädigten Modells liege. Die gegnerische Versicherung schüttelte hingegen den Kopf und war nur bereit, die für einen Tiguan üblichen Mietkosten zu ersetzen. Und so klagte der Mann die Differenz zwischen Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens und vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten ein. Die erste hierzu befragte Instanz, das Amtsgericht Stuttgart, gab der Klage jedoch nur teilweise statt.

Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Die Annahme des Gerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für den angemieteten Tiguan erforderlich waren – und nicht etwa jene, die für einen Multivan angefallen wären –, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht darauf abgestellt werden, welche Kosten bei Anmietung des dem Multivan vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären. Der Geschädigte sei grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten – für die Ersatzpflicht bliebe aber entscheidend, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann demnach nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch – insoweit also nicht erforderlich – gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeugs in nahezu derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

Hinweis: Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen muss. Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen. Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.05.2026 – VI ZR 67/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.