Freitag, 23.10.2026 Sonstiges

Geplatzter Cluburlaub: Besonderer Charakter der Reiseform führt zu Rückzahlung von bis zu 50 %

Wie flexibel müssen Urlauber eigentlich sein, wenn ihr geplanter Urlaub in der gewünschten Form nicht stattfinden kann? Kann ein Ersatz in einem gewöhnlichen Hotel oder in einem Club in einem völlig anderen Land Entschädigungsforderungen ausschließen? In diesem Fall musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) diese Fragen beantworten und über die Rechte von Urlaubern entscheiden, deren gebuchter Cluburlaub kurzfristig ausfiel.

Eine Familie hatte für den Sommer 2025 eine zweiwöchige Pauschalreise in einen Club in der Türkei gebucht und zahlte dafür rund 12.800 €. Etwa einen Monat vor der Abreise teilte ihr der Reiseveranstalter mit, dass die gebuchte Anlage wegen eines Streits mit dem Eigentümer nicht mehr zur Verfügung stünde. Als Ersatz bot er andere Clubs in Ägypten oder Kalabrien sowie ein normales Hotel in der Türkei an. Die Familie wollte keine jedoch dieser Möglichkeiten nutzen und stornierte die Reise. Während des vorgesehenen Urlaubszeitraums verreiste sie stattdessen mit einem anderen Veranstalter. Trotzdem verlangte sie eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit.

Das LG gab der Familie recht und sprach ihr eine Zahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises zu. Nach Auffassung des Gerichts sei keine der alternativ angebotenen Unterkünfte mit der ursprünglichen Reise gleichwertig gewesen. Ein normaler Hotelaufenthalt könne einen Cluburlaub nicht ersetzen, bei dem Sport, Unterhaltung, Animation, Ausflüge und die Betreuung durch Trainer oder Animateure im Mittelpunkt stünden. Auch das Gemeinschaftsgefühl unter den Gästen gehöre zum Charakter eines solchen Urlaubs. Ebenso genüge es nicht, einen anderen Club an einem völlig anderen Urlaubsort anzubieten. Der gewählte Urlaubsort sei ein wesentlicher Bestandteil einer gebuchten Reise. Deshalb war hier die ursprünglich vereinbarte Reise nach Ansicht des LG vereitelt worden – dass die Familie während der vorgesehenen Reisezeit dennoch Urlaub machte, änderte daran nichts. Dieser Urlaub war nicht vom ursprünglichen Veranstalter organisiert worden und konnte deshalb die entgangene Reise nicht ersetzen. Bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigte das Gericht unter anderem den besonderen Charakter und den vergleichsweise hohen Wert des gebuchten Cluburlaubs. Außerdem hatte der Veranstalter den Reisenden die Absage erst rund einen Monat vor dem geplanten Reisebeginn mitgeteilt. Deshalb hielt das Gericht eine Entschädigung von der Hälfte des Reisepreises für angemessen. Die Entscheidung war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Ein anderes Hotel müsse nicht automatisch als gleichwertiger Ersatz für einen gebuchten Cluburlaub akzeptiert werden. Auch ein anderer Club könne wegen des abweichenden Urlaubsorts eine andere Reise darstellen. Eine Ersatzreise auf eigene Kosten beseitige den Anspruch auf Entschädigung nicht automatisch.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.03.2026 – 2-24 O 123/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.