Montag, 27.07.2026 Sonstiges

Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werden

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind – beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Ein Flug, der am frühen Abend starten und am selben Abend am Ziel ankommen sollte, verspätete sich bereits mit dem Start und erreichte den Zielflughafen erst deutlich nach der geplanten Ankunftszeit. Dadurch konnte der bereits reservierte Mietwagen nicht mehr während der Öffnungszeiten abgeholt werden – es fiel ein Säumniszuschlag an, der bezahlt werden musste. Die Fluggesellschaft wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten, reagierte jedoch nicht. Dann geht es eben vor Gericht, dachte sich der Geschädigte, auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelte.

Das AG entschied, dass die Fluggesellschaft den Betrag ersetzen musste, und stellte klar, dass ein Flugvertrag in der Regel so zu verstehen ist, dass eine bestimmte Beförderung zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird. Für Reisende sei es nicht nur wichtig, irgendwann am Ziel anzukommen, sondern möglichst nah an der geplanten Zeit. Flugzeiten seien deshalb nicht nur als grobe Orientierung zu verstehen – vielmehr sind sie ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. Entsteht eine erhebliche Verspätung, kann dies zu weiteren Kosten führen. Und sind diese nachweislich durch die Verzögerung verursacht worden, müssen sie grundsätzlich ersetzt werden. Im konkreten Fall sah das AG die Flugverspätung als Ursache für den zusätzlichen Mietwagenkostenbetrag an. Die Pflichtverletzung der Fluggesellschaft habe dazu geführt, dass der Mietwagen nicht rechtzeitig übernommen werden konnte. Eine vorherige zusätzliche Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine sofortige Haftung praktisch erforderten und rechtlich somit auch begründeten. Deshalb musste die Fluggesellschaft die entstandenen 65 € ersetzen.

Hinweis: Flugzeiten sind bei der Buchung rechtlich wichtig und nicht nur unverbindliche Richtwerte. Kommt es zu Verspätungen, können dadurch entstehende Zusatzkosten unter Umständen ersetzt verlangt werden. Entscheidend ist immer, ob die Verspätung den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Quelle: AG Geldern, Urt. v. 16.02.2026 – 4 C 448/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.