Donnerstag, 23.07.2026 Sonstiges

50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarer Streckenführung

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die „eigene Kappe“ geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Eine Mountainbikerin fuhr erstmals auf einer öffentlich zugänglichen und kostenlosen Strecke für den Mountainbikesport, einem sogenannten Flowtrail, der von einem Verein betrieben wurde. Der Streckenverlauf führte nach einer Holzbrücke in ein steil abfallendes Gelände mit einer unübersichtlichen Wegführung. Dort stand ein Baum im Streckenbereich, der nur auf einer Seite passiert werden konnte, denn auf der anderen Seite versperrten Holzbarrieren den Weg. Schließlich folgte auch noch eine enge Linkskurve am Ende des Gefälles. Zwar gab es vor der Brücke Warnhinweise und ein Gefahrenschild, hinter der Brücke jedoch nur einen kleinen Richtungspfeil. Eine zusätzliche Markierung durch Flatterband war am Unfalltag nicht vorhanden. Wie womöglich auch einigen geneigten Lesern an dieser Stelle erging es der Bikerin vor Ort: Sie erkannte den Verlauf nicht, zumindest nicht rechtzeitig. So kam sie dann auch vom Weg ab und stürzte schwer. Dabei zog sie sich unter anderem Brüche an der Wirbelsäule und an den Rippen zu – sie verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Das OLG entschied, dass der Betreiber grundsätzlich für den Unfall mitverantwortlich war, allerdings auch ein Mitverschulden der Fahrerin vorlag. Zwar müssten Betreiber von solchen Trails keine völlige Gefahrlosigkeit garantieren – zusätzliche Risiken durch unklare Orientierung dürften jedoch nicht auch noch hinzukommen. Die Schwierigkeit dürfe allein in der sportlichen Strecke selbst liegen und nicht darin, den richtigen Weg überhaupt erst herausfinden zu müssen. Wenn die Streckenführung unübersichtlich oder irreführend ist, erhöht das die Gefahr unnötig. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass Mountainbiken ein riskanter Sport sei, bei dem grundsätzlich mit Hindernissen zu rechnen sei. Wer einen unbekannten Trail zum ersten Mal befahre, müsse besonders aufmerksam sein. Deshalb wurde ein Teil der Verantwortung der Mountainbikerin selbst zugerechnet. Am Ende sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu, reduzierte diesen Betrag aber wegen des hälftigen Mitverschuldens entsprechend.

Hinweis: Betreiber von Sportanlagen müssen Gefahren so absichern, dass keine zusätzlichen unnötigen Risiken entstehen. Gleichzeitig bleibt auch die Eigenverantwortung der Nutzer wichtig, besonders bei risikoreichen Sportarten. Gerichte teilen die Verantwortung daher oft zwischen beiden Seiten auf.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.