Samstag, 11.07.2026 Sonstiges

20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im Pauschalurlaub

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema „Renovierung“ ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Für eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik war ausdrücklich ein renoviertes Zimmer versprochen und somit auch gebucht worden. Vor Ort wurde dem Reisenden jedoch ein einfaches, nicht renoviertes Zimmer im selben Hotel zugeteilt – renovierte Zimmer waren schlichtweg nicht vorhanden. Ein Wechsel in ein anderes Zimmer wurde zwar angeboten, aber abgelehnt. Die Reiseveranstalterin zahlte später bereits einen Teil des Reisepreises zurück. Der Reisende war trotzdem der Meinung, dass die Reise deutlich schlechter gewesen sei als vereinbart, führte zusätzliche Probleme mit warmem Wasser und Feuchtigkeit im Badezimmer an und verlangte daher eine deutlich höhere Entschädigung.

Das AG stellte fest, dass ein Reisemangel vorlag, weil die Unterkunft nicht die zugesagte Ausstattung aufwies. Entscheidend war dabei allein, dass ein renoviertes Zimmer geschuldet war, tatsächlich aber ein nicht renoviertes Zimmer bereitstand. Andere behauptete Probleme spielten keine ausschlaggebende Rolle, da sie für die Entscheidung nicht ausreichend bewiesen werden konnten oder rechtlich schlichtweg nicht entscheidend waren. Auch der Umstand, dass ein Zimmerwechsel möglich gewesen wäre, änderte nichts an dem Umstand, da sämtliche verfügbaren Zimmer gleich betroffen waren. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Minderung von 20 % angemessen war, und begründete seine Entscheidung damit, dass schon eine geringere Beeinträchtigung vorliegt, wenn Reisende in ein anderes, aber gleichwertiges Hotel umgebucht werden. Hier sei die Beeinträchtigung aber stärker gewesen, weil die zugesagte Renovierung gefehlt und dies den Urlaubseindruck deutlich verschlechtert habe. Gerade im Urlaub sei der Zustand des Zimmers für Erholung und Wohlbefinden wichtig – besonders, wenn bewusst ein renoviertes Zimmer gebucht worden sei. Deshalb sei die Enttäuschung über die Unterkunft erheblich gewesen und habe eine höhere Minderung gerechtfertigt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Reisepreisminderung kann entstehen, wenn die gebuchte Leistung von der tatsächlichen Leistung abweicht. Entscheidend ist immer, was konkret vereinbart und was vor Ort tatsächlich geleistet wurde. Je stärker die Abweichung, desto höher kann die Minderung ausfallen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2026 – 37 C 202/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.