Sonntag, 05.07.2026 Sonstiges

Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kann Auswirkungen auf Reisepreis haben

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Eine Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht, bei der Flug, Hotel und Verpflegung enthalten waren. Bereits beim Hinflug ging ein Koffer verloren und blieb dauerhaft verschwunden. Zudem wurde ein Kinderwagen mit Babyaufsatz während des Transports stark beschädigt. Vor Ort mussten daher dringend benötigte Gegenstände für die Kinder neu gekauft werden. Die diesbezüglichen Kosten dafür wurden hingegen nur teilweise erstattet. Das bedeutete für die Familie, dass der Urlaub damit stark belastet gewesen sei und der Erholungswert deutlich gelitten habe. Deshalb verlangte sie zusätzlich einen Teil des Reisepreises zurück.

Das LG bestätigte, dass ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt werden musste, und stellte fest, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich sei, dass aufgegebenes Gepäck unversehrt am Urlaubsort ankommt. Wenn es jedoch verloren gehe oder beschädigt werde, liege ein Mangel der Reise vor. In diesem Fall sei der Urlaub nicht so verlaufen, wie er vereinbart worden war. Die Familie habe sich zunächst nicht erholen können, sondern sich um Ersatzkäufe und organisatorische Probleme kümmern müssen. Dadurch sei die Reise deutlich beeinträchtigt worden. Das Gericht sah deshalb eine Minderung von rund 35 % als angemessen an, was etwa einem Drittel des Reisepreises entsprach. Gleichzeitig stellte es klar, dass kein zusätzlicher Anspruch wegen völlig verlorener Urlaubszeit bestand, da die Reise trotz der Probleme im Kern noch als Familienurlaub geeignet gewesen war. Der Erholungszweck sei also nicht vollständig entfallen, sondern nur eingeschränkt worden.

Hinweis: Geht bei einer Pauschalreise Gepäck verloren oder wird beschädigt, kann das den Reisepreis mindern. Entscheidend ist dabei, wie stark die Reise dadurch tatsächlich beeinträchtigt wurde. Eine vollständige Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 – 7 O 321/25

In Kooperation mit dem Deubner Verlag.